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Schon in der Entstehungsphase dieser Richtlinie hat der VÖI gefordert, dass die Verwendung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ für in Österreich Berechtigte EU-weit gesichert ist. In den ersten Entwürfen war das berücksichtigt, aber in der endgültigen deutschen Fassung war dann die oben angeführte Einschränkung auf das Führen akademischer Grade enthalten. Der VÖI hat daher seit Veröffentlichung dieser Richtlinie am 7. 11. 2005 wiederholt heftig dagegen Stellung bezogen und vom zuständigen Ministerium eine Korrektur des Artikels 54 gefordert, wobei es klar war, dass eine Änderung in einer EU-Richtlinie eine schwierige und langwierige Sache ist. Im Bericht über die Sitzung des Ausschusses der RL 2005/36/EG am 26. 3. 2009 ist nun
folgender Beschluss enthalten: Nach einer Rückfrage im Ministerium zu dem Hinweis auf die Voraussetzungen des Art. 54
gilt diese Regelung im Besonderen für die Führung von Titeln im Zusammenhang mit der
Ausübung reglementierter Berufe. Zur Führung von Titeln gilt sonst nationales Recht. Besteht
also in einem Mitgliedsstaat ein nationales Ingenieurgesetz, wie beispielsweise in Österreich,
ist dieses zu berücksichtigen. Ein Hinweis auf die EU-Richtlinie kann allerdings hilfreich
sein.
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