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Aktuelle Informationen und Nachrichten aus dem VÖI entnehmen Sie bitte unserer Verbandszeitschrift
der ingenieur“.


Standesbezeichnung „Ingenieur“ und EU
Der Artikel 54 der EU – Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen regelt das „Führen von akademischen Graden“. Es wird darin bestimmt, dass Personen zum Führen von akademischen Titeln ihres Herkunftsmitgliedstaates und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des Herkunftslandes berechtigt sind. Falls die Bezeichnung mit einer Bezeichnung im Aufnahmemitgliedstaat verwechselt werden kann, für die dort eine höhere Ausbildung vorausgesetzt ist, kann der Aufnahmemitgliedstaat festlegen, in welcher Form der Titel verwendet werden darf.

Schon in der Entstehungsphase dieser Richtlinie hat der VÖI gefordert, dass die Verwendung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ für in Österreich Berechtigte EU-weit gesichert ist. In den ersten Entwürfen war das berücksichtigt, aber in der endgültigen deutschen Fassung war dann die oben angeführte Einschränkung auf das Führen akademischer Grade enthalten. Der VÖI hat daher seit Veröffentlichung dieser Richtlinie am 7. 11. 2005 wiederholt heftig dagegen Stellung bezogen und vom zuständigen Ministerium eine Korrektur des Artikels 54 gefordert, wobei es klar war, dass eine Änderung in einer EU-Richtlinie eine schwierige und langwierige Sache ist.

Im Bericht über die Sitzung des Ausschusses der RL 2005/36/EG am 26. 3. 2009 ist nun folgender Beschluss enthalten:
In der Berichtigung vom 3.2.09, die von Deutschland und Österreich beantragt wurde, wurde der Artikel 54 in fünf Sprachen (u.a. deutsch) folgendermaßen geändert: das Führen von „akademischen Titeln“ wurde in Führen von „Ausbildungsbezeichnungen“ umbenannt. Dies bedeutet, dass auch nichtakademische Ausbildungsbezeichnungen, wie z. B. Ing. oder der Meistertitel unter den Voraussetzungen von Art. 54 in der EU verwendet werden dürfen.

Nach einer Rückfrage im Ministerium zu dem Hinweis auf die Voraussetzungen des Art. 54 gilt diese Regelung im Besonderen für die Führung von Titeln im Zusammenhang mit der Ausübung reglementierter Berufe. Zur Führung von Titeln gilt sonst nationales Recht. Besteht also in einem Mitgliedsstaat ein nationales Ingenieurgesetz, wie beispielsweise in Österreich, ist dieses zu berücksichtigen. Ein Hinweis auf die EU-Richtlinie kann allerdings hilfreich sein.
H.P. (pdf)